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Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit im Entgeltsystem des TVöDDie Vergütung nach
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet
sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist.
Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung
nach der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Der Aufstieg in die
nächsthöhere Stufe setzt eine in § 16 Abs. 3 TVöD (VKA)
im einzelnen festgelegte Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit in derselben
Entgeltgruppe voraus. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD stehen ua.
die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einer ununterbrochenen
Tätigkeit gleich. Elternzeit wird dagegen bis zu einer Dauer von jeweils
fünf Jahren gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD nicht auf die Stufenlaufzeit
angerechnet, bei einer längeren Dauer erfolgt nach § 17 Abs.
3 Satz 3 TVöD grundsätzlich eine Herabstufung um eine Stufe.
Die Hemmung der Stufenlaufzeit bis zu einer Dauer von jeweils fünf
Jahren durch die Inanspruchnahme von Elternzeit ist mit dem Recht der Europäischen
Union und dem Grundgesetz vereinbar und führt insbesondere nicht zu
einer Geschlechtsdiskriminierung.
Die Klägerin war von
2003 bis 2009 in der Kostümabteilung des von der beklagten Stadt unterhaltenen
Theaters tätig und verrichtete Schneiderarbeiten. Vom 28. April 2005
bis zum 29. Februar 2008 nahm sie Elternzeit in Anspruch. Während
dieser Elternzeit trat der TVöD am 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klägerin
wurde tarifgerecht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert und in dieser Entgeltgruppe
der Stufe 2 zugeordnet. Die Beklagte rechnete die Zeit der Elternzeit nicht
auf die Stufenlaufzeit an. Die Klägerin ist der Auffassung, sie werde
dadurch wegen ihres Geschlechts diskriminiert und begehrt eine Vergütung
nach der nächsthöheren Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Dies hätte
eine um etwa 100,00 Euro brutto höhere monatliche Vergütung zur
Folge.
Die Klage hatte wie in den
Vorinstanzen auch vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Die Klägerin wird durch die Nichtanrechnung der Elternzeit
auf die Stufenlaufzeit des TVöD weder unmittelbar noch mittelbar wegen
ihres Geschlechts diskriminiert. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis
unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten. In dieser Zeit
wird keine Berufserfahrung gewonnen. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem
des TVöD soll aber gerade die durch größere Erfahrung eintretende
Verbesserung der Arbeitsleistung honorieren. Der TVöD stellt damit
auf ein objektives Kriterium ab, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts hat.
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