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Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den so genannten EhegattenzuschlagDas Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben, seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags
der Stufe 1 - so genannter Ehegattenzuschlag - haben. Die Kläger,
ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter, hatten
geltend gemacht, ihnen stehe dieser Zuschlag seit dem 2. Dezember 2003
zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche
für die Zeit seit Juli 2009 für gegeben erachtet und die Entscheidungen
der Vorinstanzen abgeändert, soweit sie dem entgegenstehen.
Nach dem Wortlaut des §
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird der Familienzuschlag
der Stufe 1 nur Eheleuten gewährt. Zeitlich nach dem Inkrafttreten
dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 den Familienstand der
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschaffen und später fortentwickelt.
Zudem müssen Behörden und Gerichte in Deutschland seit dem 2.
Dezember 2003 die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift ungeachtet
dessen unmittelbar anwenden, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie
vollständig umgesetzt hat. Diese Richtlinie untersagt in ihrem Anwendungsbereich
jede unmittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung
einer Person. Am 7. Juli 2009 schließlich hat das Bundesverfassungsgericht
zur eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden, dass der bloße
Verweis auf das Schutzgebot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) die Privilegierung
der Ehe nicht rechtfertigt, wenn dies mit einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft
einhergeht.
Nach Unionsrecht liegt eine
unzulässige unmittelbare Diskriminierung vor, wenn die Personen oder
Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage
sind und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist,
haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte
der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Nach deutschem Recht bestand die Vergleichbarkeit
von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag
der Stufe 1 nicht, solange der Gesetzgeber befugt war, diesen Zuschlag
auch im Blick darauf zu gewähren, dass Eheleute in ihrer Erwerbsbiografie
typischerweise Nachteile erleiden, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind.
Art. 6 Abs. 1 GG erlaubte eine derartige Differenzierung im Sinne des Gleichheitssatzes
jedoch nur bis zum Juni 2009. Seit Juli 2009 steht auf Grund der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im
Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen
sind. Seitdem gebietet Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch
auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.
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