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Berücksichtigung von Berufserfahrung bei Stufenzuordnung im TV-LDer Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L)
sieht eine Vergütung nach Entgeltgruppen und innerhalb der Entgeltgruppen
nach fünf bzw. sechs Stufen vor. § 16 TV-L enthält eine
differenzierte Regelung, inwieweit Beschäftigungszeiten, die in einem
früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden sind, bei
der Stufenzuordnung Berücksichtigung finden. Zeiten einschlägiger
Berufserfahrung aus einem vorherigen, nicht länger als sechs Monate
zurückliegenden Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber werden
gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.
Ist die einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber
erworben worden, erfolgt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TV-L eine Einstufung
in die Stufe 2 bzw. bei Einstellungen nach dem 31. Januar 2010 und einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in die Stufe
3. Auch bei Vorliegen längerer einschlägiger Berufserfahrung
kann der Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L diese Zeiten nur
dann ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen
und den Beschäftigten einer höheren Stufe als der Stufe 3 zuordnen,
wenn die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt ist und die
frühere Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich
ist. Diese unterschiedliche Berücksichtigung von Zeiten der Berufserfahrung
beim selben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern verletzt nicht den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger war beim
beklagten Land als beamteter Lehrer tätig. Er schied zum 31. Juli
1995 aus dem Staatsdienst aus und war anschließend an privaten Einrichtungen
als Lehrer bzw. Schulleiter tätig. Seit September 2007 ist er als
angestellter Lehrer beim beklagten Land beschäftigt, das ihn der Stufe
2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuordnete. Mit seiner Klage begehrt der Kläger
für die Zeit seit seiner Einstellung eine Vergütung nach der
Stufe 5 seiner Entgeltgruppe. Er ist der Auffassung, die unterschiedliche
Behandlung bei der Stufenzuordnung von solchen Lehrern, die vor ihrer Einstellung
bei demselben Land beschäftigt waren, und den Lehrern, die von einem
anderen Arbeitgeber zum Land wechseln, sei nicht gerechtfertigt.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die betroffenen Beschäftigtengruppen
sind bereits nicht vergleichbar. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L dient dem
Schutz des Besitzstandes von bereits früher bei demselben Arbeitgeber
Beschäftigten bei kurzfristigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses.
Beschäftigte wie der Kläger, die von einem anderen Arbeitgeber
zum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien
als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf. Darüber hinaus
durften die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung annehmen,
dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht
länger als sechs Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben
Land, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten
befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis
erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis
einzusetzen als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung
in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern,
namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem
durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in
den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung
beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten.
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