![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von BeamtenDas Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hatte über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte
zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer
geladen hatten. Die Beamten - ein Studienrat und ein Zollinspektor - waren
von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In
den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten
wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs
wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung
aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.
Außerdienstliches
Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen
gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß
geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das
Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer
sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar
zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage
die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und
damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch
relevante Schwelle in aller Regel überschritten.
Welche konkrete Disziplinarmaßnahme
im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerdienstliche
Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder
einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere
des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach
der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer
Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder
Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen,
der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über
eine Gehaltskürzung hinausgeht.
Hat das außerdienstliche
Fehlverhalten - wie z.B. bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten
Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein
bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem
Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung
bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von
bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer
Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung
aus dem Dienst.
|