Erholungsurlaub
nicht genommen - Beamte gehen leer aus
Konnte ein Beamter seinen
Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen, so besteht kein Anspruch auf finanzielle
Abgeltung. Das Beamtenrecht sieht keine Abfindung für nicht genommenen
Erholungsurlaub vor. Es ergibt sich auch kein Anspruch aus europarechtlichen
Regelungen. Beamte haben im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der
gesamten Zeit ihrer Erkrankung Anspruch auf Fortzahlung der vollen Bezüge.
Deshalb ist die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für
den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen
werden muss.
OVG Rheinland-Pfalz, 30.3.2010
- Az: 2 A 11321/09.OVG