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Kinderbezogener Ortszuschlag eines Teilzeitbeschäftigten gemäß BAT-O nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöDDer kinderbezogene Ortszuschlag
eines im Geltungsbereich des BAT-O teilzeitbeschäftigten Angestellten
wird nach der Überleitung seines vollbeschäftigten Ehegatten
in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig
gekürzt. Diese Kürzungsregelung findet gemäß §
29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem
in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gemäß §
11 der Überleitungstarifverträge eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
entsprechende Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter
Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Auch seine vollbeschäftigte Ehefrau
steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden
Kinder bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitarbeit
gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O den vollen kinderbezogenen
Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat teilte ihm in einem Schreiben vom
30. Juni 2006 mit, dass er nach der Überleitung seiner Ehefrau in
den TVöD zum 1. Oktober 2005 ab dem 1. Januar 2006 nur noch den nach
§ 34 Abs. 1 BAT-O entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag
erhalte und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen
verrechnet werde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den monatlichen
Differenzbetrag zu dem zuvor gezahlten ungekürzten kinderbezogenen
Ortszuschlag für die Monate Januar bis Oktober 2006.
Die Klage hatte in allen
Instanzen Erfolg. Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau
vor der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD
Kindergeld bezogen und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O
den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wäre ihr
nach § 11 TVÜ-Bund für die Dauer des Kindergeldbezugs eine
Besitzstandszulage in Höhe dieses Ortszuschlags zu zahlen. Bei dieser
Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
„entsprechende Leistung“ im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O.
Nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass der Kläger und nicht
seine Ehefrau den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen
Ortszuschlag erhalten hat und dass der Ehefrau des Klägers deshalb
tatsächlich keine Besitzstandszulage zusteht, ohne Bedeutung.
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