| Urlaubsgeld - Beamtenrecht - Nachwirkung |
| Trifft der Arbeitgeber
mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG in
der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch
keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung"
iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen
ist, hat sich nicht am Inhalt der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen
Tarifvertrages zu orientieren.
BAG, 3.4.2007 - Az: 9 AZR 867/06 |