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Auch Freizeitdealern kann gekündigt werden

Von einem im öffentlichen Dienst Beschäftigen kann generell erwartet werden, daß sich auch in der Freizeit an die Rechtsordnung gehalten wird. Daher ist eine Kündigung wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige auch dann möglich, wenn die Abgabe in der Freizeit erfolgte.
LAG Köln, 13.2.2006 – Az: 14 (12) Sa 1338/05
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