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Mitarbeiter einer Ratsfraktion - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen TätigkeitDie Eingruppierung des
Angestellten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bestimmt sich
gemäß dessen §§ 22, 23 nach der vom Angestellten nicht
nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Wird dem Angestellten
vorübergehend eine andere höherwertige Tätigkeit übertragen,
hat er hingegen gemäß § 24 BAT nach Maßgabe der weiteren
Voraussetzungen dieser Tarifnorm für die Dauer der Ausübung dieser
Tätigkeit Anspruch auf eine persönliche Zulage. Eine zeitliche
Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit sieht der BAT nicht vor.
Auf dieser tariflichen Grundlage hatte die Klage eines nach VergGr. VII BAT nebst einer Zulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. VII und Vb BAT bezahlten Mitarbeiters einer Ratsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe (VergGr. III BAT, hilfsweise darunter) beim Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 31. Oktober 1986 bei der Fraktion mit Vergütung nach VergGr. VIb BAT angestellt. Seit dem 1. November 1986 steht er in den Diensten der beklagten Stadt. Zunächst war er befristet bis zum 31. Oktober 1991 als "Fraktionssekretär" eingestellt. Mit Vertrag vom 6. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers als "Verwaltungsangestellter" unter Angabe seiner Eingruppierung in VergGr. VII BAT. In einem Begleitschreiben vom 9. Dezember 1991 teilte ihm die beklagte Stadt mit, er erhalte wie bislang Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe und für die Dauer seiner Tätigkeit im Büro der Fraktion eine Zulage. Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach seiner Tätigkeit als Fraktionsmitarbeiter, denn diese ist ihm nur vorübergehend übertragen worden. Dies entspricht billigem Ermessen, da die nicht dauerhafte Übertragung einer solchen Tätigkeit in der Natur der Sache liegt. Die Tätigkeit des Klägers als Fraktionsmitarbeiter war daher eingruppierungsrechtlich nicht zu bewerten. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine höhere persönliche Zulage nach § 24 BAT war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. |