| Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis |
| Ein öffentlicher Arbeitgeber
darf sich von einem Angestellten nicht eine monatliche Zahlung als Gegenleistung
für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten
versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung ist auch als Nebenabrede in
einem Arbeitsvertrag nichtig und begründet nach der Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
auf Rückzahlung. Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung einer
verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer
späteren Beamtenernennung. Hiergegen bestehen nach Auffassung des
Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts keine rechtlichen Bedenken.
Im Streitfalle hatte das Land Niedersachsen einer Lehrerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach einer Tätigkeit von vier Jahren zugesichert. Außerdem hatte es mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Demgemäß bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile nicht zu entrichten waren. Für die genannten Zusicherungen verpflichtete sich die Lehrerin zu einer "Gegenleistung in Höhe von 270,00 DM (138,05 Euro) monatlich", die mit der laufenden Bruttovergütung verrechnet wurde. Die nach erfolgter Beamtenernennung erhobene Klage auf Nachzahlung der Vergütungsminderung für die ca. vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien war wirksam. Die Vergütungsminderung war nicht Gegenleistung für die Zusage der Verbeamtung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass ihr eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Folge der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und entsprechend höherer Nettovergütung ohne Gegenleistung gewährt werde. Die Vereinbarung verstieß weder gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, noch bewirkte sie eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lag nicht vor. BAG, 7.12.2005 - Az: 5 AZR
254/05
Quelle: PM des BAG |