| Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst |
| Die Personalauswahl im
öffentlichen Dienst ist anhand der in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes
genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
zu treffen. Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich der Exekutive.
Der öffentliche Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum, der nur
beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Es ist grundsätzlich
nicht Aufgabe der Gerichte, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn er die dienstliche Beurteilung des in
einem höheren Amt tätigen Bewerbers mit der Beurteilung eines
in einem niedrigeren Amt tätigen Bewerbers für gleichwertig hält,
obwohl sie eine Notenstufe niedriger ist. Er kann jedenfalls bei dieser
Sachlage auf das Ergebnis eines Vorstellungsgespräches abstellen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
maßgeblich.
Aus diesem Grunde war eine Klägerin aus der Landesversorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, die sich gegen die geplante Übertragung einer Stelle als Controller an ihren Mitbewerber wandte. Sie war als Angestellte der Vergütungsgruppe IVa BAT um eine Notenstufe besser beurteilt worden als ihr mit Besoldungsgruppe A 12 vergüteter Konkurrent. Im Vorstellungsgespräch wurde dieser besser beurteilt. In der Vorinstanz war die Klägerin erfolgreich. BAG - Az: 9 AZR 537/03
Quelle: PM des BAG |