| Können Beamte bei Teilzeit Zweitberuf haben? |
| Beamte dürfen auch
dann keinen Zweitberuf ausüben, wenn sie Teilzeitbeschäftigt
sind. Können dienstliche Aufgaben beeinträchtigt werden, weil
eine Nebentätigkeit sie zu stark in Anspruch nimmt, so ist diese nicht
zulässig. Überschreitet die zeitliche Beanspruchung 1/5 der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit, so ist hiervon auszugehen.
Beamte sind verpflichtet, sich ganz dem öffentlichen Dienst zu widmen, so daß eine Nebentätigkeit nicht Zweitberufs- sondern Hobbycharakter haben sollte. VGH Baden-Württemberg - Az: 4 S 1540/02 |