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Nebentätigkeit bei Sonderurlaub?
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann verpflichtet sein, eine beantragte Nebentätigkeit zu erlauben, soweit die avisierte Tätigkeit nicht dem Zweck des Sonderurlaubs entgegensteht sowie eine konkrete Gefährdung der berechtigten dienstlichen Interessen nicht zu erwarten ist.

BAG - Az: 6 AZR 585/01