| Nebentätigkeit bei Sonderurlaub? |
| Ein Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes kann verpflichtet sein, eine beantragte Nebentätigkeit zu
erlauben, soweit die avisierte Tätigkeit nicht dem Zweck des Sonderurlaubs
entgegensteht sowie eine konkrete Gefährdung der berechtigten dienstlichen
Interessen nicht zu erwarten ist.
BAG - Az: 6 AZR 585/01 |