| Reisekostenerstattung für Klassenfahrten |
| Nach § 42 Abs. 1 Satz
1 BAT-O sind einem Angestellten im öffentlichen Dienst diejenigen
Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung einer genehmigten
Dienstreise entstehen. Dazu zählen auch die Aufwendungen eines Lehrers
für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt. Die Kostenerstattung
richtet sich gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nach den für die Beamten
des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen. Bei der Beantragung einer Dienstreise
kann auf diesen tariflichen Anspruch nicht wirksam verzichtet werden, wenn
beide Parteien des Arbeitsverhältnisses tarifgebunden sind. Die Tarifnorm
gestattet auch keine abweichenden Vereinbarungen iSd. § 4 Abs. 3 TVG.
Sie verweist nicht auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz,
wonach einem Beamten ein Verzicht auf Reisekostenvergütung möglich
sein soll.
Geklagt hatte ein angestellter Lehrer, für dessen Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O gilt. Er hatte eine genehmigte Klassenfahrt in ein Schullandheim durchgeführt. Der dafür vorgesehene Antrag enthielt einen vorformulierten Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten, soweit die der Schule zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen. Unter Hinweis auf begrenzte Haushaltsmittel für Klassenfahrten wurden die geltend gemachten Kosten auch nur teilweise ersetzt. Die auf die vollständige Erstattung der tariflichen Reisekostenvergütung gerichtete Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. BAG, 11.9.2003 - Az: 6 AZR
323/02
Quelle: PM des BAG |