| Außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst |
| Auch im öffentlichen
Dienst sind außerordentliche Kündigungen nicht vollständig
auszuschließen. Voraussetzung ist hierbei, daß alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
zuvor ausgeschöpft werden.
Im vorliegenden Fall war ein nach BAT unkündbarer Lehrer an der städtischen Musikschule gekündigt worden, da die Schule geschlossen wurde. Ein nach BAT unkündbarer Angestellter kann nur bei Fehlverhalten oder persönlichen Defiziten fristlos gekündigt werden. Betriebliche Gründe sind nicht ausreichend. Ist die Weiterbeschäftigung nachweislich nicht möglich, so kann eine Vergütungsgruppe gekündigt werden und eine Herabgruppierung erfolgen. Dennoch war dem Kläger gekündigt worden, da keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bestand. Es wurde jedoch nicht versucht, bei einer fremden Verwaltung eine Weiterbeschäftigung zu erreichen. Im Prinzip seien Extremfälle denkbar, bei denen eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Eine Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit Wegfall von Arbeitsplätzen kann jedoch nicht sofort zu Kündigungen führen. BAG - 2 AZR 367/01 |