| Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten |
| Die 1944 geborene Klägerin,
eine Diplom - Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung, ist seit
dem 1. Juni 1986 bei der Beklagten, einer Stadt mit rd. 30.000 Einwohnern,
als Gleichstellungsbeauftragte mit 19,25 Wochenstunden angestellt. Kraft
arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis
nach dem BAT/VKA. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr.
IV b und seit dem 1. Juni 1994 eine Vergütungsgruppenzulage nach den
tariflichen Regelungen des BAT/VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst.
Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit zähle zu denen des allgemeinen Verwaltungsdienstes und falle in die Vergütungsgruppe (VergGr.) IV a BAT/VKA, wie das BAG bereits im Fall einer anderen Gleichstellungsbeauftragten erkannt habe (4 AZR 413/94), und nach vierjähriger Bewährung in die VergGr. III BAT/VKA. Sie verlangt für die Zeit ab 1. März 1993 Zahlung gemäß VergGr. III BAT/VKA. Die beklagte Stadt entgegnet, einschlägig seien die Regelungen des BAT/VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst. Die Klägerin erfülle auch nicht die Merkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar unterfällt ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst, sondern denen für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Klägerin erfüllt jedoch mangels "Bedeutung" ihrer Tätigkeit im tariflichen Sinn nicht die für den Bewährungsaufstieg in die VergGr. III BAT/VKA vorausgesetzten Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA. "Bedeutung" i.S. dieser Bestimmung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung. Die Würdigung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Bedeutung" durch das Landesarbeitsgericht hält der Revision stand. Im von der Klägerin herangezogenen Fall hatte das Landesarbeitsgericht einen anderen Tätigkeitszuschnitt festgestellt und war von daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Merkmale der VergGr. IV a BAT/VKA erfüllt waren; auch dies hatte der damaligen Revision standgehalten. BAG, Urteil vom 14. April
1999 - 4 AZR 334/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |