Berufsausbildungsgesetz
gilt nicht bei Umschulung!
Auf Umschulungsverhältnisse
findet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Anwendung. Umschulungsverhältnisse
sind keine Vertragsverhältnisse i.S.d. § 26 BBiG. Daher ist der
Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis direkt
bei Beendigung der Ausbildung zu erteilen. Das Zeugnis muss erst auf besondere
Anforderung erstellt werden. Daher kann auch erst dann Schadensersatz wegen
verspäteter oder unterlassener Zeugniserteilung verlangt werden, wenn
der Arbeitgeber zuvor unter Fristsetzung vergeblich zur Erteilung aufgefordert
wurde.