![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der AusbildungEine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber
übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn
er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB
regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für
den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn
die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander
getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der
einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung
entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die
Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme
an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob
und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare
Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer
Angemessenheitskontrolle unterliegt.
Der Beklagte war seit Februar
2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt.
Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über
die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen-
und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger
die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten
zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen;
der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er
auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten
zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte
er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden
dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.
Das Landesarbeitsgericht
hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage
im wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem
Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat
Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel
ist wirksam Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss
des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt
wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs.
1 BGB.
|