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Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit

Die Zustimmung des Personalrates ist für die Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit nicht erforderlich, da die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet werden kann, wenn die Auszubildende untauglich ist. Vorliegend fehlte die Auszubildende während der ersten 14 Tage der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses vier Tage krankheitsbedingt und verletzte in diesem Zusammenhang die Meldepflichten, da ohne Absprache mit dem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei gefahren wurde und die Auszubildende erst eine Woche später wieder zurückkam. Der Arbeitgeber schloss hieraus, dass die Auszubildende für die Ausbildung ungeeignet sei. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat sah das LAG im Gegensatz zur ersten Instanz als unbeachtlich an, da nicht erkennbar war, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sein könnte.
LAG Berlin-Brandenburg, 12.5.2010 - Az: 23 Sa 127/10
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