Die Zustimmung des Personalrates
ist für die Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit nicht
erforderlich, da die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für
unbeachtlich erachtet werden kann, wenn die Auszubildende untauglich ist.
Vorliegend fehlte die Auszubildende während der ersten 14 Tage der
Probezeit des Ausbildungsverhältnisses vier Tage krankheitsbedingt
und verletzte in diesem Zusammenhang die Meldepflichten, da ohne Absprache
mit dem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei
gefahren wurde und die Auszubildende erst eine Woche später wieder
zurückkam. Der Arbeitgeber schloss hieraus, dass die Auszubildende
für die Ausbildung ungeeignet sei. Die Verweigerung der Zustimmung
durch den Personalrat sah das LAG im Gegensatz zur ersten Instanz als unbeachtlich
an, da nicht erkennbar war, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung
einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung
aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam
sein könnte.
LAG Berlin-Brandenburg,
12.5.2010 - Az: 23 Sa 127/10