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Kündigung wegen Morddrohung
Droht ein Auszubildender Vorgesetzten oder Kollegen mit Mord, so rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose Kündigung. Auch in einem Ausbildungsbetrieb sind derartige Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens nicht hinzunehmen.

ArbG Frankfurt/Main, 19.6.2008 - Az: 22 Ca 9143/07