| Erstattung der Fahrtkosten für den Berufsschulbesuch? |
| Es ist gesetzlich keine
Regelung hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten, die durch Besuch
der Berufsschule entstehen, vorgesehen. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht
aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung. Ein anderes kann
nur in dem Fall gelten, wenn der Ausbilder veranlaßt hat, daß
nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung
als die staatliche Berufsschule besucht wird.
LAG Hamm, 30.8.2007 - Az: 17 Sa 969/07 |