| Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich |
| Der Träger der Ausbildung
hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine
angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Für die Angemessenheitskontrolle
gelten die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs.
1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit
der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung beschränkt die Angemessenheitskontrolle
nicht. Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht
am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen.
Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener
Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen.
Eine solche Ausnahme kann zB anzunehmen sein, wenn Ausbildungsplätze
für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen
Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, und die Ausbildung
teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert
wird.
Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt das Tarifniveau um 35,65 %. Der monatliche Unterschiedsbetrag belief sich auf 229,06 Euro brutto. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren. BAG, 19.2.2008 - Az: 9 AZR 1091/06 Quelle: PM des BAG |