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Ausbildungsvertrag nur zum Schein - kein Anspruch auf Restausbildungsvergütung
Wurde ein Berufsausbildungsvertrag nur abgeschlossen, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen, beabsichtigt keiner der Vertragspartner eine Erfüllung und hat eine (Teil-)Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden, so liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor.

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2006, 9 Sa 1033/05