| Ausbildungsvertrag nur zum Schein - kein Anspruch auf Restausbildungsvergütung |
| Wurde ein Berufsausbildungsvertrag
nur abgeschlossen, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten
getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen, beabsichtigt keiner der Vertragspartner
eine Erfüllung und hat eine (Teil-)Ausbildung tatsächlich nicht
stattgefunden, so liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor.
LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2006, 9 Sa 1033/05 |