| Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG |
| Nach § 78a Abs. 2
Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats
oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und
dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der
Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Der
Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung
des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses
beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung
nicht zugemutet werden kann, § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Die
Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar,
wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der
Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation
dauerhaft beschäftigt werden kann. Dies gilt auch, wenn eine anderweitige
unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb
besteht, mit deren Ausübung sich der Amtsträger zuvor rechtzeitig
einverstanden erklärt hat. Hingegen sind Beschäftigungsmöglichkeiten
in anderen Betrieben des Unternehmens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
Bei der Arbeitgeberin wird die Berufsausbildung konzerneinheitlich in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Dieser Betrieb besteht neben seinem Hauptsitz in Bonn aus weiteren 39 Berufsbildungsstellen im Bundesgebiet, für die durch Tarifvertrag jeweils Auszubildendenvertretungen gebildet worden sind. Nach dem Tarifvertrag finden auf die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen die „§§ 78 und 78a BetrVG“ Anwendung. Ein Mitglied einer Auszubildendenvertretung verlangte von der Arbeitgeberin die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Gegenüber dem Auflösungsantrag der Arbeitgeberin hat die Auszubildende eingewandt, im Ausbildungsbetrieb und in anderen Betrieben des Unternehmens stünden freie Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin war in den Vorinstanzen erfolglos, weil es im Unternehmen der Arbeitgeberin freie Arbeitsplätze gegeben habe. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss ua. aufklären, ob die von der Amtsträgerin aufgezeigte Beschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses bestanden hat. BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 Vorinstanz: LAG Brandenburg, 24.11.2005 - Az: 9 TaBV 7/05 Quelle: PM des BAG |