| Materialkosten für Gesellenstück – muß der Azubi zahlen? |
| Der Ausbilder ist verpflichtet,
dem Auszubildenden für Prüfungen notwendige Ausbildungsmittel
(auch Werkstoffe) zur Verfügung zu stellen. Läßt sich der
Ausbilder die Materialkosten für die Erstellung eines Gesellenstückes
ersetzen, so hat der Auszubildende einen Anspruch auf Rückzahlung,
da die Vereinbarung nichtig ist (§ 14 Abs. 1 Nr.3 BBiG). Zerstört
der Arbeitgeber das begonnene Gesellenstück, so steht dem Auszubildenden
kein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
LAG Schleswig-Holstein, 14.2.2006 – Az: 2 Sa 551/05 |