| Rückzahlungsklausel - Ausbildungskosten |
| Haben die Parteien in einem
vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten
Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen
muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt
den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung
der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von
ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende
Reduktion) scheidet aus.
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein, beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen für den Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel: "Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000,00 betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet." Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003. Daraufhin forderte die Klägerin von ihm die Ausbildungskosten iHv. 5.028,93 Euro zurück. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos, weil die vorformulierte Rückzahlungsklausel zu weitgehend war. BAG, 11.4.2006 - Az: 9 AZR
610/05
Quelle: PM des BAG |