| Lange Laufzeit eines Ausbildungsvertrages ist nicht zulässig |
| Es liegt eine unangemessene
Benachteilung des Teilnehmers vor, wenn die AGB eines privaten Ausbildungsinstitutes
eine Klausel enthalten, nach welcher die Kündigung frühestens
nach einer Schulungsdauer von 14 Monaten möglich ist. Die Klausel
ist daher unwirksam. Ein anderes kann nur dann gelten, wenn dem Teilnehmer
zu Beginn eine angemessene Probezeit zugebilligt wird, während welcher
er sich von der Ausbildungsqualität überzeugen kann.
LG Bremen – Az: 2 O 2752/02 |