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Lange Laufzeit eines Ausbildungsvertrages ist nicht zulässig
Es liegt eine unangemessene Benachteilung des Teilnehmers vor, wenn die AGB eines privaten Ausbildungsinstitutes eine Klausel enthalten, nach welcher die Kündigung frühestens nach einer Schulungsdauer von 14 Monaten möglich ist. Die Klausel ist daher unwirksam. Ein anderes kann nur dann gelten, wenn dem Teilnehmer zu Beginn eine angemessene Probezeit zugebilligt wird, während welcher er sich von der Ausbildungsqualität überzeugen kann.

LG Bremen – Az: 2 O 2752/02