| Kündigung auch von Azubis nur mit konkreten Gründen! |
| Nimmt eine Kündigung
lediglich Bezug auf ausbildungsvertragliche Pflichten des Auszubildenden,
so genügt dies nicht dem Formerfordernis. Es ist vielmehr notwendig,
ein konkretes kündigungsrelevantes Fehlverhalten zu benennen und den
tatsächlichen Kündigungssachverhalt kurz und nachvollziehbar
anzugeben.
LAG Köln – Az: 3 Sa 1392/03 |