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Kündigung auch von Azubis nur mit konkreten Gründen!
Nimmt eine Kündigung lediglich Bezug auf ausbildungsvertragliche Pflichten des Auszubildenden, so genügt dies nicht dem Formerfordernis. Es ist vielmehr notwendig, ein konkretes kündigungsrelevantes Fehlverhalten zu benennen und den tatsächlichen Kündigungssachverhalt kurz und nachvollziehbar anzugeben.

LAG Köln – Az: 3 Sa 1392/03