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Ausbildungsvergütung einer Rehabilitandin
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein zur beruflichen Förderung und Ausbildung behinderter und sozial benachteiligter Menschen. Er wird ausschließlich aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit finanziert. Die 1976 geborene Klägerin gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis des früheren § 56 AFG. Die Bundesanstalt für Arbeit wies sie im Rahmen von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation mit Wirkung vom 1. September 1994 dem Beklagten zu einer dreijährigen überbetrieblichen Berufsausbildung zu. Die Parteien schlossen darüber unter Benutzung des üblichen Formulars einen Berufsausbildungsvertrag. In die Rubrik Vergütung wurde handschriftlich eingefügt: "Entsprechend der Richtlinie der Bundesanstalt für Arbeit". Der Beklagte führte für die Klägerin auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen Sozialabgaben ab, die ihm von der Bundesanstalt ersetzt wurden; an die Klägerin zahlte er keinerlei Vergütung. Von der Bundesanstalt erhielt die Klägerin Leistungen zu den Kosten für Lernmittel, Arbeitskleidung und Fahrten in Höhe von monatlich insgesamt 150,00 DM. Ausbildungsgeld wurde ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern nicht bewilligt. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ausbildungsvergütung in Höhe des der Abführung von Sozialabgaben zugrunde liegenden Entgelts von insgesamt 17.080,00 DM. Die Vorinstanzen haben der Klage für die Zeit ab 1995 stattgegeben. 

Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung. Die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrags ergibt, daß die Klägerin unabhängig von einer Refinanzierung durch die Bundesanstalt für Arbeit vertraglich keine eigenständigen Vergütungsansprüche gegen den Beklagten erwerben sollte. Da ihr solche sozialrechtlichen Ansprüche nicht zustanden, besteht auch kein vertraglicher Vergütungsanspruch. Darin liegt kein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Zur Vermeidung von Wertungs- und Systemwidersprüchen ist diese Bestimmung im öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnis dann nicht anzuwenden, wenn die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gebunden wird und ein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf derartige Leistungen nicht besteht. 

BAG Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 296/99
Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 Sa 882/98

Quelle: Pressemitteilung des BAG