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Zweite Prüfungschance bei Krankheit
Auszubildende, die wegen Krankheit nicht an ihrer Abschlußprüfung teilnehmen können, haben Anspruch auf Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses. Sonst wären kranke Auszubildende ohne Grund gegenüber denen benachteiligt, die die Abschlußprüfung nicht bestehen.
Nach dem Berufsbildungsgesetz können Auszubildende die Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses bis zum nächsten Prüfungstermin verlangen, wenn sie die Abschlußprüfung nicht bestanden haben. Darunter fällt in der Regel auch das unentschuldigte Fehlen oder das Scheitern wegen eines Täuschungsversuchs, so daß BAG. Eine andere Absicht des Gesetzgebers wäre abwegig, es besteht somit eine "planwidrige Gesetzeslücke" und die Regelung ist entsprechend anzuwenden.

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 58/98