![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Zeugnis - verschlüsselte FormulierungNach § 109 Abs. 1
GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß
§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck
haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der
Zeugnisklarheit).
Der Kläger war in der
Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP
Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte
ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise
folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger
als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt,
der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war
jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für
die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets
zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger wendet sich,
soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung
„kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde
in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der
Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil
der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers
war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene
Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter
kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts
nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit
Desinteresse und fehlende Motivation.
|