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Notwendiger Inhalt der Zeugnisse von TageszeitungsredakteurenNach § 109 Abs. 2
GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz
der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten,
die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss
das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei
wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).
Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch.
Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt
ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche
Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die
Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber
in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen
sein.
Der Kläger war von
Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten
herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit Datum vom 31. März 2003
erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger
macht ua. geltend, im erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit
in Stresssituationen.
Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Berufungsgerichts
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben,
ob die Behauptung des Klägers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure
sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung
sei ein Geheimzeichen.
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