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Keine Dankbarkeitspflicht fürs Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist nicht zwingend mit einer "Dankes- und Wunschformel" abzuschließen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass lediglich eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung berechtigt ist. Es kann nicht vom Arbeitgeber verlangt werden, "Dank für die gute Zusammenarbeit" zu äußern und die Zukunftswünsche nicht nur auf den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg zu beziehen.
Sofern man annimmt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer bewertungsneutralen Schlussformel in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verpflichtet ist, so ist zumindest im Fall einer Beurteilung, die nicht wesentlich über die Note "befriedigend" hinausgeht, kein zusätzlicher Ausdruck von Dank und Bedauern geschuldet.
LAG Düsseldorf, 21.5.2008 - Az: 12 Sa 505/08
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