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Hinweis auf Veranlasser einer einvernehmlichen Beendigung im Zeugnis?
Es widerspricht dem zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebot, im Arbeitszeugnis neben einem Hinweis auf das beiderseitige Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben, diese sei auf Veranlassung des Arbeitgebers geschehen, wenn sich die Parteien im Anschluß an eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers im Prozeßvergleich darauf geeinigt haben, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Kündigung geendet und der Arbeitgeber sich aber zugleich verpflichtet eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.

LAG Berlin, 25.1.2007 - Az: 5 Sa 1442/06