| Hinweis auf Veranlasser einer einvernehmlichen Beendigung im Zeugnis? |
| Es widerspricht dem zeugnisrechtlichen
Wohlwollensgebot, im Arbeitszeugnis neben einem Hinweis auf das beiderseitige
Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben,
diese sei auf Veranlassung des Arbeitgebers geschehen, wenn sich die Parteien
im Anschluß an eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers
im Prozeßvergleich darauf geeinigt haben, das Arbeitsverhältnis
habe aufgrund der Kündigung geendet und der Arbeitgeber sich aber
zugleich verpflichtet eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10
KSchG zu zahlen.
LAG Berlin, 25.1.2007 - Az: 5 Sa 1442/06 |