| Arbeitszeugnis muss Tätigkeit als Frauenbeauftragte erwähnen |
| Es besteht kein Anspruch
einer Beamtin auf Verschweigen einer Tätigkeit als Frauenbeauftragte
nach dem Hessischen Gleichbehandlungsgesetz. Da die Tätigkeit während
der Arbeitszeit ausgeübt wird und hierfür eine Freistellung von
anderen Tätigkeiten erfolgt, muss das Amt erwähnt werden.
VGH Kassel - Az: 1 UE 571/02 |