| Anspruch auf gute Wünsche ? |
| Nach dem Ausscheiden aus
dem Arbeitsverhältnis kann ein Arbeinehmer keine "guten Wünsche
für seine berufliche und private Zukunft" für sich beanspruchen,
da ein Gericht niemanden zu Gefühlsäußerungen verurteilen
kann. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber auszustellende Arbeitszeugnisse.
Ein Zeugnis muß lediglich sachbezogene Ausführungen zur Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers enthalten. Diese könnten auch eingeklagt werden.
Ein "Bedauern" über das Ausscheiden oder auch "die besten Wünsche"
sind dagegen uneinklagbar.
Arbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 718/95 |