| Doppeldeutige Bemerkung |
| Doppeldeutige Bemerkungen
des Arbeitgebers im Zeugnis muß der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Im Abschlußzeugnis des vorliegenden Falles stand unter anderem: "Sie verstand es stets, ihre Interessen in der Firma durchzusetzen." Die Arbeitnehmerin sah hierin den versteckten Vorwurf, sie wäre rechthaberisch und wenig kompromißbereit. Vor Gericht erwies es sich, daß der Mitarbeiterin, die wegen Krankheit ihren Arbeitsplatz hatte verlassem müssen, das Zeugnis erst nach einem Prozeß vor dem Arbeitsgericht ausgestellt worden war. Das Gericht betonete, daß ein Zeugnis "kennzeichnend für das Arbeitsverhältnis" sein müsse. Keineswegs dürfen "außerdienstliche Angelegenheiten", wie die Auseinandersetzung vor Gericht, (versteckt) einfließen. Landesarbeitsgericht Frankfurt, 9 Sa 132/98 |