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Zwei Monate Arbeit - zwei Monate frei?

Arbeitgeber sind berechtigt, dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit abzulehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe bestehen. Sofern eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit tarifvertraglich geregelt ist, so muss auch die verringerte Arbeitszeit auf die Woche als Bezugsrahmen verteilt werden. Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte kann daher abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit so verteilen möchte, dass er zwei Monate arbeitet und anschließend zwei Monate frei hat. Eine solche Verteilung der Arbeitszeit dürfte in den wenigsten Betrieben praktikabel sein und kann daher in aller Regel aus gewichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
LAG Köln, 23.11.2009 - Az: 5 Sa 601/09
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