Arbeitgeber sind berechtigt,
dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung oder Verkürzung
der Arbeitszeit abzulehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe bestehen.
Sofern eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit tarifvertraglich
geregelt ist, so muss auch die verringerte Arbeitszeit auf die Woche als
Bezugsrahmen verteilt werden. Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit
auf die Hälfte kann daher abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer
die Arbeitszeit so verteilen möchte, dass er zwei Monate arbeitet
und anschließend zwei Monate frei hat. Eine solche Verteilung der
Arbeitszeit dürfte in den wenigsten Betrieben praktikabel sein und
kann daher in aller Regel aus gewichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt
werden.