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Berücksichtigung von Verspätungen im Busbetrieb bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die ArbeitszeitDer Tarifvertrag zur Regelung
der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N
Berlin) bestimmt in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1, dass Lenkzeitunterbrechungen
bis zur Dauer von 10 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Nach
den einschlägigen Arbeitsschutzregelungen ist unter einer Lenkzeitunterbrechung
ein Zeitraum zu verstehen, in dem der Fahrzeugführer keine Fahrtätigkeit
verrichtet und auch keine anderen Arbeiten auszuführen hat. Bei verkehrsbedingter
verspäteter Ankunft eines Busses an der Haltestelle, an der die Lenkzeitunterbrechung
eingeplant ist, verschiebt sich deshalb die in die Arbeitszeit eingerechnete
Lenkzeitunterbrechung um die Dauer der Verspätung.
Der Kläger ist Busfahrer
bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG). Zwischen dem 21. Januar 2007
und dem 19. April 2007 verlängerten sich die im Dienstplan vorgesehenen
Lenkzeiten aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb um insgesamt 223
Minuten. Für diese Zeiten begehrt der Kläger eine Gutschrift
auf dem für ihn geführten Kurzzeitkonto.
Die Klage hatte in allen
Instanzen Erfolg. Fahrtätigkeit während einer Verspätung
ist gerade das Gegenteil einer Lenkzeitunterbrechung im arbeitsschutzrechtlichen
Sinne. Mit der Verwendung des feststehenden Begriffs der „Lenkzeitunterbrechung“
haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die im
Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen bei Verspätungen entsprechend
verkürzen. Die Anrechnung der ersten 10 Minuten auf die Arbeitszeit
kann erst mit Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit beginnen.
Dass mit der Regelung über die teilweise Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen
auf die Arbeitszeit auch Verspätungen im Busbetrieb pauschalierend
aufgefangen werden sollen, hat im TV-N Berlin keinen Niederschlag gefunden.
Solche Verspätungen fallen demnach in die Risikosphäre der BVG.
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