| Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden |
| Ist für einen Angestellten
rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit
angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit
hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst
in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden
anzuordnen.
BAG, 25.4.2007 - Az: 6 AZR 799/06 |