| Teilzeitlehrkraft - Verlängerung der Arbeitszeit |
| 1. Der Arbeitgeber kann
erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung der Arbeitszeit
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.
2. Bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitgeber frei. 3. Der Arbeitgeber wird durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen. BAG, 13.2.2007 - Az: 9 AZR 575/05 |