| Freizeitausgleich für Arbeit an Sonntagen |
| Wurde von einem im 3-Schicht-Betrieb
tätigen Arbeitnehmer dienstplanmäßige Sonntagsarbeit geleistet
und hierfür ein Ersatzruhetag gewährt, so kann hierfür kein
Lohn verlangt werden. Ein Anspruch ergibt sich nicht nach § 11 Abs.
3 ArbZG, § 15 MTArb und auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz,
sofern keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern im
Schichtdienst und üblicherweise von Montag bis Freitag tätigen
Arbeitnehmern nach den tariflichen Bestimmungen besteht.
BAG, 13.7.2006 - Az: 6 AZR 55/06 |