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Freizeitausgleich für Arbeit an Sonntagen
Wurde von einem im 3-Schicht-Betrieb tätigen Arbeitnehmer dienstplanmäßige Sonntagsarbeit geleistet und hierfür ein Ersatzruhetag gewährt, so kann hierfür kein Lohn verlangt werden. Ein Anspruch ergibt sich nicht nach § 11 Abs. 3 ArbZG, § 15 MTArb und auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern im Schichtdienst und üblicherweise von Montag bis Freitag tätigen Arbeitnehmern nach den tariflichen Bestimmungen besteht.

BAG, 13.7.2006 - Az: 6 AZR 55/06