| Dienstreise als Arbeitszeit? |
| Bei Dienstreisen gilt nach
den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen
Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige
Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt sicher,
dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort weniger
gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TVöD grundsätzlich
nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen
Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§
44 Abs. 2 TVöD). Diese tarifliche Regelung verstößt nicht
gegen höherrangiges Recht: Dienstreisezeiten müssen nicht wie
Arbeitszeit vergütet werden.
Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Der Kläger ist wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbehörde. Wegen der ihm übertragenen Aufgaben muss er wiederholt Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen. Mit seiner Klage hat er für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten verlangt. Außerdem wollte er die Beklagte verpflichten, seinen Dienstplan künftig so zu gestalten, dass er arbeitstäglich einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt wird. Die Klage hatte ebenso wie bei den Vorinstanzen vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. BAG, 11.7. 2006 - 9 AZR
519/05
Quelle: PM des BAG |