| Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit |
| Arbeitnehmer, die an Sonn-
und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag
zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §
11 Abs. 2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird,
handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass
ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen
Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit
ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos. BAG, 11.1.2006 - Az: 5 AZR
97/05
Quelle: PM des BAG |