| AGB-Kontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung |
| Schließt ein öffentlicher
Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm beschäftigter Lehrkräfte
unbefristete Arbeitsverträge über Teilzeitbeschäftigungen
und vereinbart er mit diesen bei Bedarf jeweils befristet für die
Dauer eines Schuljahres eine höhere Arbeitszeit, unterliegt die nach
dem 31. Dezember 2001 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung
als allgemeine Geschäftsbedingung der gerichtlichen Kontrolle nach
§§ 305 ff. BGB in der Fassung des am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts. Eine Kontrolle
der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen
des Rechts befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit nicht
mehr statt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es vielmehr darauf
an, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
Dabei ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Rechtsstreit
zwischen einer Lehrerin und dem Land Brandenburg entschieden.
BAG, 27.7.2005 - Az: 7 AZR 486/04 Quelle: PM des BAG |