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Vereinbarte Arbeitszeiten können nicht einseitig geändert werden!Wurden die Arbeitszeiten
einer Teilzeitkraft arbeitsvertraglich festgelegt, so werden diese nicht
durch Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeiten oder eine Betriebsvereinbarung
beeinflußt. Auch im Rahmen des Direktionsrechts ist eine Änderung
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