| Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister |
| Der Kläger ist an
einer Universität des beklagten Landes als Hausmeister vollzeitbeschäftigt.
Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag.
Nach diesem Tarifvertrag fällt bei Hausmeistern regelmäßig
und in einem erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an. Aus diesem Grund
gilt für sie abweichend von § 15 Abs. 1 BAT anstelle der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden nach einer
tariflichen Sonderregelung eine von 50,5 Stunden. Der Kläger hat die
Auffassung vertreten, die tarifliche Sonderregelung sei unwirksam. Sie
verstoße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der EG-Arbeitszeitrichtlinie
93/104/EG, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
nicht überschritten werden dürfe. Das Landesarbeitsgericht hat
seine Klage, mit der er die Zahlung von Überstundenvergütung
für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Mai 2002 sowie die Feststellung
einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung von
38,5 Stunden verlangt hat, abgewiesen. Es hat allerdings seinem Hilfsantrag
stattgegeben, mit dem er eine regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeitverpflichtung von durchschnittlich 48 Stunden festgestellt haben
wollte.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Entgeltanspruch zu. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Arbeitszeitgesetz und die EG-Arbeitszeitrichtlinie auch bei einem Überschreiten der darin geregelten Höchstarbeitszeiten keine finanziellen Ansprüche begründen. Die für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden festgesetzte tarifliche Vergütung hatte der Kläger erhalten. Ein Verstoß der Sonderregelung gegen zwingende höherrangige Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes würde die Arbeitszeitverpflichtung der Hausmeister zudem nicht auf 38, 5 Stunden verringern. Bei einer Unwirksamkeit der Sonderregelung entstünde eine Tariflücke. Sie kann von den Tarifvertragsparteien auf unterschiedliche Weise geschlossen werden. Mit Rücksicht auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie ist den Arbeitsgerichten deshalb ein Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 BAT getroffene Arbeitszeitregelung verwehrt. BAG - 6 AZR 564/03
Dem Senat lagen am selben Tag drei weitere Verfahren (6 AZR 535/03, 6 AZR 536/03 und 6 AZR 563/03) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte im Wesentlichen gleichgelagert waren. Quelle: PM des BAG |