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Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte ArbeitnehmerAusländische Bauunternehmen
werden häufig auf Großbaustellen als Nachunternehmer für
deutsche Generalunternehmen tätig. Für diese Zwecke werden zwischen
den ausländischen Bauunternehmen und den in ihrem Land ansässigen
Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen, nach denen die Arbeitnehmer
in Deutschland für einen befristeten Zeitraum eingesetzt werden. Nach
§ 1 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) finden auf diese Arbeitsverhältnisse
die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze
eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags des Baugewerbes
Anwendung. Der tarifliche Mindestlohn und die Überstundensätze
können dabei in verschiedenen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
enthalten sein. § 1 Abs. 1 AEntG ist entgegen einer verbreiteten Praxis
nicht zu entnehmen, dass die Überstundensätze notwendigerweise
in demselben Tarifvertrag wie der tarifliche Mindestlohn geregelt sein
müssen. Auf Grund der gesetzlichen Regelung gelten für die ausländischen
Arbeitnehmer allerdings nur die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
festgelegten Überstundensätze. Die in diesen Tarifverträgen
normierten Voraussetzungen für Überstunden, dh. ab welcher Arbeitszeit
Überstunden vorliegen, gelten nicht für Arbeitsverhältnisse
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen dort ansässigen
Arbeitnehmern. Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen
bzw. das jeweils geltende ausländische Recht maßgeblich.
In mehreren Parallelverfahren machten polnische Arbeitnehmer eines in Polen ansässigen Bauunternehmens, das als Nachunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer tätig war, die Zahlung von Überstundenzuschlägen geltend. Diese betragen nach § 3 Nr. 6.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe 25 %. Die Verfahren wurden an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit nach Maßgabe der in Polen geschlossenen Arbeitsverträge und des polnischen Arbeitsrechts festgestellt wird, wie viele Überstunden die Kläger geleistet haben. |