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Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit§ 8 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers,
seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die vom
Arbeitnehmer gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung
der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine von
den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen
Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) kann ein betrieblicher Grund
iSv. § 8 TzBfG sein. Das ist sie jedoch nicht, wenn der vom Arbeitnehmer
gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser
Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung,
Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden.
Die Beklagte ist ein Groß-
und Außenhandelsunternehmen. Die als Lagerarbeiterin beschäftigte
Klägerin beantragte, im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche
Arbeitszeit auf zwanzig Stunden/Woche zu verringern und die Arbeitszeit
auf 8.00 bis 12.00 Uhr festzulegen. Danach vereinbarten die Betriebsparteien
für den "Wareneingang" den Arbeitsbeginn 6.00 Uhr und für den
"Warenausgang" 8.00 Uhr. Die Beklagte ordnete die Klägerin dem "Wareneingang"
zu. Sie erklärte sich mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden.
Den gewünschten Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr lehnte sie wegen befürchteter
Ablaufstörungen und unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung ab.
Dagegen wehrte sich die Klägerin. Ihre Klage hatte sowohl in den Vorinstanzen
als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Weder wurde festgestellt,
dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des
täglichen Arbeitsbeginns der Klägerin Störungen des Betriebsablaufs
auftraten, noch dass die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer
berührt wurden.
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