| Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus |
| Nach § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz
darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden am Tag verlängert werden, wenn sie
im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich
erreicht. Bereitschaftsdienst ist seit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes
zum 1. Januar 2004 Arbeitszeit in diesem Sinne. Abweichungen von der im
Gesetz vorgesehenen Höchstdauer sind in kirchlichen Regelungen unter
bestimmten Einschränkungen zugelassen. Sie setzen voraus, dass sie
in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren
ergangen sind.
Geklagt hatte eine Ärztin, die in einem von einer kirchlichen Stiftung betriebenen Krankenhaus arbeitet. Sie wehrte sich gegen eine in einem "Hausvertrag" zwischen der Beklagten und ihrer Mitarbeitervertretung insbesondere wegen Bereitschaftsdienste vereinbarten längeren Arbeitszeit. Wie schon in den Vorinstanzen war die Klägerin auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die von der Beklagten angewandte Regelung überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit, ohne dass die Abweichung durch eine kirchenrechtliche Arbeitszeitregelung legitimiert ist. Der Neunte Senat hat offengelassen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedsland es zulässt, durch kirchliche Regelungen von der Höchstarbeitszeit abzuweichen, die in der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist. BAG, 16.3.2004 - Az: 9 AZR
93/03
Quelle: PM des BAG |